EU-Handelsportal, das Unternehmen und insbesondere KMUs internationale Geschäfte erleichtert. Verbindung bekannter Funktionen und Inhalte der Market Access Database (MADB) mit denen des Trade Helpdesk. Außerdem beinhaltet die Datenbank mit "ROSA" ein Instrument zur Selbsteinschätzung der Ursprungsregeln.
AEO-C und AEO-S = kombinierte Bewilligung der beiden AEO-C (Zollrechtliche Vereinfachung) und AEO-S (Sicherheit). Vor dem Inkrafttreten des UZK am 1. Mai 2016 nannte man die Bewilligung noch AEO-F.
AEO-C und AEO-S = kombinierte Bewilligung der beiden AEO-C (Zollrechtliche Vereinfachung) und AEO-S (Sicherheit). Vor dem Inkrafttreten des UZK am 1. Mai 2016 nannte man die Bewilligung noch AEO-F.
AEO-C und AEO-S = kombinierte Bewilligung der beiden AEO-C (Zollrechtliche Vereinfachung) und AEO-S (Sicherheit). Vor dem Inkrafttreten des UZK am 1. Mai 2016 nannte man die Bewilligung noch AEO-F.
Deutsche Auslandshandelskammern, kurz AHKs sind die Vertreter/Ansprechpartner der deutschen Wirtschaft im Ausland. In über 90 Ländern rund um den Globus gibt es rund 140 Auslandshandelskammern, Delegiertenbüros und Repräsentanzen der Deutschen Wirtschaft mit mehr als 2.000 Mitarbeitern.
Die Ausfuhrkredit-Gesellschaft mbH kurz AKA ist eine Spezialbank (privatrechtliches Kreditinstitut mit Sonderaufgaben) mit Sitz in Frankfurt a. M. Die Aufgabe der Kreditgesellschaft ist es, die deutsche und europäische Exportwirtschaft bei der Finanzierung von Exportgeschäften zu unterstützen.
Akkreditiv (engl.: Letter of Credit, kurz L/C) ist eine spezielle Zahlungsbedingung im Außenhandel mit dem Ziel, das Erfüllungs- bzw. Zahlungsrisiko meist zwischen unbekannten Geschäftspartnern zu reduzieren.
Akkreditiv ist eine spezielle Zahlungsbedingung im Außenhandel mit dem Ziel das Erfüllungs- bzw. Zahlungsrisiko meist zwischen unbekannten Geschäftspartnern zu reduzieren.
Zollrechtlich handelt es sich um eine Veredelung, wenn einzelne Fertigungsschritte einer Ware in unterschiedlichen Ländern stattfinden. Man spricht von aktiver Veredelung, wenn eingehende Nichtunionswaren in das Zollgebiet der EU eingeführt, einer Bearbeitung unterzogen und anschließend wieder versandt werden.
Akzeptakkreditive sind Dokumentenakkreditive unter Einbeziehung eines Wechsels als Zahlungsinstruments. Die Bank des Importeurs (akkreditiveröffnenden Bank) bzw. eine von dieser beauftragte Bank verpflichtet sich einen vom Exporteur ausgestellten Wechsel zu akzeptieren und bei Fälligkeit zu bezahlen.
sind wichtige Verfahrenserleichterungen für den Export genehmigungspflichtiger Güter in weniger sensiblen standardisierten Fallkonstellationen von bestimmten Waren und Zielländern.
Rechtswirksame Entscheidung der Zollbehörde in Bezug auf eine abgegebene Zollanmeldung, sie erfolgt, sobald die Waren gestellt worden sind, die Anmeldung nach vorgeschriebenem Muster und mit den erforderlichen Dokumenten abgegeben bzw. übermittelt wurde und keine Nichtannahmegründe vorliegen, von einer bloßen Entgegennahme der Zollanmeldung zu unterscheiden, maßgebender Zeitpunkt für alle Rechtsfolgen, die mit der Inanspruchnahme des beantragten Zollverfahrens zusammenhängen, z.B. die Zollschuldentstehung.
Indische Unternehmen sind seit 2015 verpflichtet, bei Überweisungen an ein ausländisches Unternehmen eine Ansässigkeitsbescheinigung (Tax Residency Certificate, TRC) als Nachweis der Existenz des Unternehmen vorzulegen.
Verfahrensvereinfachung bei der Abgabe der Zollanmeldung, bei der die Gestellung in den Geschäftsräumen oder an einem anderen von der Zollbehörde zugelassenen Ort und die Abgabe/Annahme der Zollanmeldung zur Überführung von Waren in das Zollverfahren durch Anschreiben in der betrieblichen Buchführung durchgeführt werden.
Antidumpingzölle sind von der Europäischen Union verhängte Einfuhrzölle, um die heimische Industrie vor zu niedrigen Preisen bei Warenimporten zu schützen.
Eine Anzahlung ist eine Zahlungsbedingung, um das Zahlungsrisiko des Lieferanten teilweise auszuschließen. Einigen sich die beiden Geschäftspartner auf eine Anzahlung, zahlt der Empfänger einen Teilbetrag schon vor dem Erhalt der Ware.
Eine Anzahlungsgarantie (engl.: Advance Payment Guarantee) ist eine Form der Bankgarantie zur Sicherung der Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer auf Rückerstattung einer vor Warenlieferung geleisteten Anzahlung.
Die Asien-Pazifik-Konferenz (APK) hat sich als bedeutenstes Netzwerktreffen in der Region etabliert und bietet deutschen und asiatischen Entscheidungsträgern aus Wirtschaft und Politik alle zwei Jahre eine Plattform zum Austausch über aktuelle wirtschaftliche Themen.
Das Allgemeine Präferenzsystem (APS) ist ein handelspolitisches Instrument der EU, das den Entwicklungsländern bei der Einfuhr zahlreicher Produkte in die EU Zollermäßigungen bis hin zu vollständiger Zollfreiheit gewährt. Ziel dabei ist es, die Entwicklungsländer dabei zu unterstützen, auf den Märkten der Industriestaaten neue Potenziale zu erschließen oder dort ihren Umsatz zu steigern.
Arbitragehandel sind Börsengeschäfte, die darauf abzielen aus den Preis-, Kurs- oder Zinsunterschieden für identische Wertpapiere, Waren oder Devisen, die an verschiedenen Börsenplätzen gehandelt werden, einen Gewinn zu erzielen.
Der Verband Südostasiatischer Nationen ASEAN (Association of South East Asian Nations) ist eine Wirtschaftsgemeinschaft südostasiatischer Länder, die am 8. August 1967 in Bangkok gegründet wurde.
Das automatisierte Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem (ATLAS) ist ein elektronisches Verwaltungsverfahren der deutschen Zollverwaltung zur Erstellung von Zollanmeldungen und Steuerbescheiden sowie zur Zollabfertigung und Zollsachbearbeitung.
Festgelegte Menge oder festgelegter Prozentsatz der aus einer bestimmten Menge von Einfuhrwaren (bei der aktiven Veredelung) bzw. von Waren der vorübergehenden Ausfuhr (bei der passiven Veredelung) zu gewinnenden Menge von Veredelungserzeugnissen.
Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) regelt für Deutschland, den Außenhandelsverkehr von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Devisen mit ausländischen Staaten.
Unter einer Außenwirtschaftsprüfung versteht man die Überwachung von Unternehmen durch Finanzbehörden, bei der die Einhaltung des geltenden Außenwirtschaftsgesetzes überprüft wird.
Bestimmte Ausfuhren von Waren, Fertigungsanlagen, Technologien und Software können durch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) aus verschiedenen Gründen eingeschränkt bzw. verboten werden.
Ausführer ist jede im Zollgebiet der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner mit dem Importeur des Drittlandes ist und über die Ausfuhr aus dem Inland in ein Drittland bestimmt.
Für die Ausfuhr von Ware, deren Ausfuhr beschränkt ist, muss eine Ausfuhrgenehmigung erteilt werden. In Deutschland wird die Ausfuhrgenehmigung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt. Bei Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft genehmigt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) die Ausfuhr.
Ausfuhrgewährleistungen des Bundes, auch Ausfuhrdeckungen (Hermesdeckungen) genannt, dienen deutschen Unternehmen zur Risikoabsicherung ihrer Exportgeschäfte.
Ein Ausfuhrkassenzettel ist ein Formular zur Befreiung bzw. Erstattung der Umsatzsteuer. Anwendung findet es bei Waren, die im Einzelhandel erworben und im persönlichen Reisegepäck (nichtkommerzieller Reiseverkehr) des Käufers zum Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union transportiert werden.
Ausfuhrversicherungen umfassen alle Leistungen von Ausfuhrkreditversicherungen, Ausfuhrbürgschaften und Ausfuhrgarantien, um das Risiko bei Außenhandelsgeschäften (Export von Waren und Dienstleistungen) abzusichern.
ist diejenige Stelle, bei der ein Ausfuhrverfahren beginnt. Die Zollanmeldung/Ausfuhranmeldung muss an der Ausfuhrzollstelle vorgelegt werden und die Waren zur Überführung in das Ausfuhrverfahren müssen an einem von der Zollstelle bestimmten Ort gestellt werden.
Der Ausgangsvermerk wird von der Ausfuhrzollstelle in elektronischer Form erstellt und auch dem Anmelder/Ausführer automatisch von ATLAS zur Verfügung gestellt, wenn die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben. Der Ausgangsvermerk enthält die MRN des Vorgangs und dient zusätzlich als Nachweis für Steuerzwecke. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre.
Zollstelle an der EU-Außengrenze, die für den Ort zuständig ist, an dem die Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, zuständig für die Überwachung sowie die Bestätigung des tatsächlichen Ausgangs (zweite Stufe des zweistufigen Ausfuhrverfahrens).
Zinsen, die auf Zollschuldbeträge erhoben werden, die im Rahmen eines Verfahrens der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung bei einer anschließenden Überführung der Waren in den freien Verkehr entstehen, dienen dazu, den ungerechtfertigt erlangten finanziellen Vorteil durch die spätere Entstehung der Zollschuld auszugleichen.
Eine Auslandsniederlassung ist eine Einheit eines inländischen Unternehmens, welches seinen Sitz im Ausland hat und keine eigenständige juristische Person verkörpert.
Der Ausschuss vertritt einerseits die Interessen der Messewirtschaft auf nationaler und internationaler Ebene gegenüber Parlament, Ministerien, Behörden und anderen Organisationen.
Bei einem Avalkredit stellt die Bank dem Kreditnehmer keine liquiden Mittel zur Verfügung sondern lediglich die eigene Kreditwürdigkeit. Erfüllt der Avalkreditnehmer seine Verpflichtungen ist kein Liquiditätseinsatz der Bank als Avalkreditgebers erforderlich.
Sie wollen Ihre Ware vorübergehend ausführen und leichter durch den Zoll? Dann bietet sich vielleicht das Zollpassierscheinheft Carnet ATA/CPD an. Hier wird Ihnen in drei Schritten die Frage beantwortet, ob ein Carnet für Sie in Frage kommt und wo Sie ggf. weitere Informationen finden.
Frage 1: Ich möchte Ware...
Vorübergehend (unter 1 Jahr) im Ausland verwenden
Endgültig ins Ausland verkaufen und /oder Verbrauchsgüter/Prospekte/Werbematerial mitnehmen
In das Ausland vermieten gegen Entgelt
Im Ausland veredeln/reparieren
Frage 2: Mein Auftrag führt mich in folgende Länder:
EU-Mitgliedsstaat
Anderes Land
Frage 3: Was möchte ich ins Ausland verbringen?
Berufsausrüstung
„mit der Hand geführte Werkzeuge“, Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messungen, Prüfung oder Überwachung sowie Presse, Rundfunk, Fernsehen etc.“
Messe- und Ausstellungsgüter „Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen ausgestellt werden wie z.B. zur Vorführung benötigte Geräte, Maschinen etc.“
Warenmuster/Waren zu Testzwecken „Modelle bereits erstellter Waren/Modelle von Waren, deren Herstellung vorgesehen ist.“
Andere
Ihre Antworten auf die Abfrage: Frage 1: Ich möchte Ware Frage 2: Mein Auftrag führt mich in folgende/s Land/Länder… Frage 3: Was möchte ich ins Ausland verbringen…
Hat folgendes ergeben:
Die Auswertung Ihrer Abfrage hat ergeben, dass ein Carnet grundsätzlich möglich ist.
Bei einzelnen Waren bzw. Ländern bestehen Ausnahmeregelungen und es ist nicht möglich ein Carnet auszustellen. Für alternative Anwendungsmöglichkeiten wenden Sie sich bitte an Ihre lokale IHK (siehe IHK-Finder).
a) Berufsausrüstung: Bahrain , Indien, Vereinigte Arabische Emirate
b) Messe- und Ausstellungsgüter: USA
c) Warenmuster/Waren zu Testzwecken: Bahrain, Brasilien, Hongkong, Indien, Indonesien, Libanon, Mauritius, Mongolei, Pakistan, Tunesien, Vereinigte Arabische Emirate
Für die Beantragung eines Carnets wenden Sie sich bitte an Ihre lokale IHK. Diese finden Sie über den IHK-Finder
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Ihre Antworten auf die Abfrage: Frage 1: Ich möchte Ware… Frage 2: Mein Auftrag führt mich in folgende/s Land/Länder… Frage 3: Was möchte ich ins Ausland verbringen…
Hat folgendes ergeben:
Leider ist die Verwendung eines Carnets in Ihrem Fall nicht möglich. Eventuell besteht jedoch die Möglichkeit, im Bestimmungsland das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zu nutzen.
Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Fragen, um zu erfahren, welche Nachweise Sie benötigen, damit ein Ursprungszeugnis ausgestellt werden kann.
Sind Sie der Hersteller/Verarbeiter des Produkts oder versenden/verkaufen Sie das bereits fertige Produkt eines anderen Unternehmens?
Hersteller/Verarbeiter
Versender/Verkäufer
Wird die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland wesentlich be- oder verarbeitet?
Ja
Ich bin mir nicht sicher
Nein (es liegt eine Minimalbehandlung vor und die Ware behält damit ihren bisherigen Ursprung)
In welchem Land hat die Ware ihren Ursprung?
Innerhalb der EU
Außerhalb der EU
Der Ursprung ist nicht bekannt
Ihre Antworten auf die Abfrage: Frage 1: Sind Sie der Hersteller/Verarbeiter des Produkts oder versenden/verkaufen Sie das bereits fertige Produkt eines anderen Unternehmens?
Frage 2: Wird die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland wesentlich be- oder verarbeitet?
Eigenfertigung: Bei der Eigenfertigung im eigenen Unternehmen benötigen Sie in der Regel keinen Nachweis (sofern Sie das Ursprungszeugnis bei der IHK in Ihrem Bezirk beantragen). Hier finden Sie die Informationen dazu, welche Produktionsprozesse ursprungsbegründend sind. Wenn Sie sich unsicher sind, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK, damit diese den Produktionsprozess ursprungsrechtlich beurteilt.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Ihre Antworten auf die Abfrage: Frage 1: Sind Sie der Hersteller/Verarbeiter des Produkts oder versenden/verkaufen Sie das bereits fertige Produkt eines anderen Unternehmens?
Frage 2: Wird die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland wesentlich be- oder verarbeitet?
Bitte wenden Sie sich an ihre zuständige IHK, damit diese den Produktionsprozess ursprungsrechtlich beurteilt. Sie können die für Sie zuständige IHK über den IHK-Finder herausfinden.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Ihre Antworten auf die Abfrage: Frage 1: Sind Sie der Hersteller/Verarbeiter des Produkts oder versenden/verkaufen Sie das bereits fertige Produkt eines anderen Unternehmens?
Frage 2: Wird die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland wesentlich be- oder verarbeitet?
Frage 3: In welchem Land hat die Ware ihren Ursprung?
Ursprung in einem EU-Mitgliedsstaat. Erforderliche Nachweise:
Ursprungszeugnisse, die von dazu berechtigten Stellen ausgegeben wurden oder
Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk aus EU-Staaten (wenn das Ursprungsland zweifelsfrei erkennbar ist)
(Langzeit-)Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung oder
Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (VO (EU) 2015/2447 bzw. Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1207/2001, je nach Zeitpunkt der Lieferung)
Die Lieferantenerklärungen dürfen keinen „positiven“ Kumulationsvermerk enthalten, d.h. die Alternative „Kumulierung angewendet mit...“ darf nicht verwendet werden.
Liegt der geeignete Nachweis vor, füllen Sie das Ursprungszeugnis aus und reichen Sie dieses gemeinsam mit dem zugehörigen Nachweis bei der für Sie zuständigen IHK ein, welche Sie über den IHK-Finder herausfinden.
Können Sie den geeigneten Nachweis nicht beschaffen?
Falls keine ausreichenden Nachweise beigebracht werden können, kann die IHK das Ursprungszeugnis nicht ausstellen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, ein Ursprungszeugnis für nachweisbare Positionen/Waren zu erstellen. Für die weitere Vorgehensweise wenden Sie sich bitte an Ihre lokale IHK, die Sie über den IHK-Finder herausfinden.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Ihre Antworten auf die Abfrage: Frage 1: Sind Sie der Hersteller/Verarbeiter des Produkts oder versenden/verkaufen Sie das bereits fertige Produkt eines anderen Unternehmens?
Frage 2: Wird die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland wesentlich be- oder verarbeitet?
Frage 3: In welchem Land hat die Ware ihren Ursprung?
Ursprung in einem Drittland. Erforderliche Nachweise
Ursprungszeugnisse, die von dazu berechtigten Stellen ausgegeben wurden oder
Im Regelfall bescheinigte Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk aus Drittländern (für Rechnungen aus den USA sind auch bestimmte rechtsverbindliche Zusicherungen möglich z. B. Eigenerklärung des US-Herstellers) oder
(Langzeit-)Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung (bescheinigt durch die zuständige IHK) oder
falls die Waren einen präferenziellen Ursprung in einem Land haben, mit dem ein EU-Handelsabkommen besteht:
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED sowie die entsprechenden Ursprungserklärungen auf der Rechnung (bis zu einem Warenwert von 6.000 € für Waren mit europäischem Ursprung) oder
Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (VO (EU) 2015/2447 bzw. Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1207/2001, je nach Zeitpunkt der Lieferung)
Die Lieferantenerklärungen dürfen keinen „positiven“ Kumulationsvermerk enthalten, d.h. die Alternative „Kumulierung angewendet mit...“ darf nicht verwendet werden oder
Certificate of Origin Form A bzw. REX (registered-exporter) – Erklärungen.
Liegt der geeignete Nachweis vor, füllen Sie das Ursprungszeugnis aus und reichen Sie dieses gemeinsam mit dem zugehörigen Nachweis bei der für Sie zuständigen IHK ein, welche Sie über den IHK-Finder herausfinden.
Können Sie den geeigneten Nachweis nicht beschaffen?
Falls keine ausreichenden Nachweise beigebracht werden können, kann die IHK das Ursprungszeugnis nicht ausstellen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, ein Ursprungszeugnis für nachweisbare Positionen/Waren zu erstellen. Für die weitere Vorgehensweise wenden Sie sich bitte an Ihre lokale IHK, die Sie über den IHK-Finder herausfinden.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Ihre Antworten auf die Abfrage: Frage 1: Sind Sie der Hersteller/Verarbeiter des Produkts oder versenden/verkaufen Sie das bereits fertige Produkt eines anderen Unternehmens?
Frage 2: Wird die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland wesentlich be- oder verarbeitet?
Frage 3: In welchem Land hat die Ware ihren Ursprung?
Unbekannter Ursprung
Falls der Ursprung nicht bekannt ist, kann die IHK das Ursprungszeugnis nicht ausstellen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, ein Ursprungszeugnis für einen Teil der Sendung zu erstellen, sofern diese nachweisbare Positionen/Waren enthält. Für die weitere Vorgehensweise wenden Sie sich bitte an Ihre lokale IHK, die Sie über den IHK-Finder herausfinden.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Hinweis:
Die Höhe der Abgaben ergibt sich aus dem Zolltarif. Unter der Marktzutrittsdatenbank können Sie, unter Anderem, die Präferenz-Zollsätze ablesen. Sie benötigen dazu nur die Warennummer (Zolltarifnummer) und das Zielland, in das Sie exportieren möchten.
Besteht ein Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Zielland?
Ja
Nein
Hinweis:
Eine aktuelle Übersicht der Präferenzregelungen zwischen der EU und Drittländern finden Sie hier. Zwischen der EU und der Türkei besteht eine Zollunion, Warensendungen werden daher in der Regel von der Warenverkehrsbescheinigung A.TR begleitet.
Kennen Sie die Ursprungsregel für Ihr Produkt?
Ja
Nein
Ich bin Händler
Hinweis:
Die Ermittlung setzt die korrekte Einreihung Ihrer Waren in das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik voraus. Mittels des HS-Codes (erste vier Stellen der Warennummer) können Sie im Präferenzportal „Warenursprung und Präferenzen“ (WuP) anschließend die entsprechende Ursprungsregel in der Verarbeitungsliste nachlesen. Die Regel in Spalte 3 oder 4 gilt nur für Vormaterialien ohne Ursprung. Vormaterialien mit Ursprung EU sind ja bereits EU-Erzeugnisse und müssen keine Regel erfüllen.
Erfüllen Sie die Ursprungsregel?
Ja
Nein
Ich weiß nicht
Ihre Antworten auf die Abfrage: Frage 1: Fallen für Ihre Güter Zölle und/oder Abgaben an?
Da Ihre Ware bereits zollfrei ist, können Sie keine Präferenzen geltend machen.
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne jederzeit an Ihre IHK vor Ort wenden. Diese finden Sie über den IHK-Finder.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Ihre Antworten auf die Abfrage: Frage 1: Fallen für Ihre Güter Zölle und/oder Abgaben an?
Frage 2: Besteht ein Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Zielland?
Die Ware hat keinen präferenzrechtlichen Ursprung. Somit können Sie keine Präferenzen in Anspruch nehmen. Eine Ware hat jedoch immer einen nichtpräferenziellen Ursprung. Informationen dazu finden Sie hier.
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne jederzeit an Ihre IHK vor Ort wenden. Diese finden Sie über den IHK-Finder.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Ihre Antworten auf die Abfrage: Frage 1: Fallen für Ihre Güter Zölle und/oder Abgaben an?
Frage 2: Besteht ein Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Zielland?
Frage 3: Kennen Sie die Ursprungsregel für Ihr Produkt?
Frage 4: Erfüllen Sie die Ursprungsregel?
Die Ware ist ein EU-Ursprungszeugnis im Sinne des Abkommens der EU mit dem entsprechenden Partnerland. Innerhalb der EU gilt als Präferenznachweis das System der Lieferantenerklärungen. Eine Lieferantenerklärung dient wiederum als Nachweis (Vorpapier) beispielsweise für die Beantragung oder Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für präferenzberechtigte Ausfuhren.
Im Warenverkehr mit Drittländern ist bei einem Warenwert <6.000 Euro die Ursprungserklärung auf der Rechnung der geeignete Nachweis. Über 6.000 Euro gibt es die Möglichkeit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beziehungsweise EUR-MED. Im Warenverkehr mit Entwicklungsländern gelten besondere Präferenzregelungen. Hier wird seit 1. Januar 2017 bis zum Jahr 2020 das bisherige APS-System sukzessive durch das System des Registrierten Ausführers (REX) ersetzt.
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne jederzeit an Ihre IHK vor Ort wenden. Diese finden Sie über den IHK-Finder.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Ihre Antworten auf die Abfrage: Frage 1: Fallen für Ihre Güter Zölle und/oder Abgaben an?
Frage 2: Besteht ein Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Zielland?
Frage 3: Kennen Sie die Ursprungsregel für Ihr Produkt?
Frage 4: Erfüllen Sie die Ursprungsregel?
Die Ware hat keinen präferenzrechtlichen Ursprung. Demnach kommt kein Präferenznachweis zur zollfreien oder zollermäßigten Sendung in Frage. Eine Ware hat jedoch immer einen nichtpräferenziellen Ursprung. Informationen dazu finden Sie hier.
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne jederzeit an Ihre IHK vor Ort wenden. Diese finden Sie über den IHK-Finder.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Ihre Antworten auf die Abfrage: Frage 1: Fallen für Ihre Güter Zölle und/oder Abgaben an?
Frage 2: Besteht ein Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Zielland?
Frage 3: Kennen Sie die Ursprungsregel für Ihr Produkt?
Im Präferenzportal Warenursprung und Präferenzen (WuP) können Sie die einzelnen Ursprungsregeln pro Abkommen (wenn das Zielland schon feststeht) oder für mehrere Länder im direkten Vergleich abfragen.
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne jederzeit an Ihre IHK vor Ort wenden. Diese finden Sie über den IHK-Finder.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Ihre Antworten auf die Abfrage: Frage 1: Fallen für Ihre Güter Zölle und/oder Abgaben an?
Frage 2: Besteht ein Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Zielland?
Frage 3: Kennen Sie die Ursprungsregel für Ihr Produkt?
Als Händler können Sie nur dann eine Lieferantenerklärung ausstellen, wenn Ihnen eine Lieferantenerklärung des Vorlieferanten vorliegt. Eine Lieferantenerklärung ist eine Erklärung über den präferenzrechtlichen Ursprung einer Ware. Wichtig ist, dass die von Ihnen ausgestellte Lieferantenerklärung den gleichen Wortlaut hat wie das Vorlagedokument.
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne jederzeit an Ihre IHK vor Ort wenden. Diese finden Sie über den IHK-Finder.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Ihre Antworten auf die Abfrage: Frage 1: Fallen für Ihre Güter Zölle und/oder Abgaben an?
Frage 2: Besteht ein Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Zielland?
Frage 3: Kennen Sie die Ursprungsregel für Ihr Produkt?
Frage 4: Erfüllen Sie die Ursprungsregel?
Die Wertschöpfungsregel besagt oftmals, dass der Wert der eingesetzten Vormaterialien ohne Ursprung eine bestimmte Wertgrenze („Ab-Werk-Preis“) nicht überschreiten darf. Liegt für bestimmte Vormaterialien eine Lieferantenerklärung vor, ist diese nicht mit in die Präferenzkalkulation einzubeziehen.
Zu Ihrer Unterstützung finden Sie am Ende dieser Seite ein selbstrechnendes unverbindliches Kalkulationsblatt für die Wertschöpfungsregel.
Ein Positionswechsel liegt vor, wenn sich wenigstens eine Ziffer des HS-Codes des Vormaterials ohne Ursprung (erste vier Stellen der Warennummer) im Vergleich zum hergestellten Erzeugnis ändert. Vormaterialien, die bereits den präferenziellen Ursprung haben (zum Beispiel Lieferantenerklärung liegt vor), müssen keinen Positionswechsel machen.
Zu Ihrer Unterstützung finden Sie am Ende dieser Seite ein selbstrechnendes unverbindliches Kalkulationsblatt für den Positionswechsel.
Sofern die Vormaterialien ohne Ursprung mehr als Minimalbehandlungen erfahren, erlaubt die Toleranzregel abweichend eine Mitverwendung solcher Materialien, wenn der Gesamtwert 10 Prozent des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet
Bei der Ursprungsregel doppelter Positionswechsel geht es hauptsächlich um Textilerzeugnisse der Kapitel 50-63 des Harmonisierten Systems.
Kombination aus Wertschöpfungsregel und Positionswechsel ist, wie der Name zeigt, eine Kombination aus beidem.
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne jederzeit an Ihre IHK vor Ort wenden. Diese finden Sie über den IHK-Finder.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Finden Sie heraus, was Sie bei der Mitarbeiterentsendung ins Ausland aus sozialversicherungsrechtlicher Perspektive beachten müssen. Darüber hinaus können arbeitsrechtliche wie steuerrechtliche Anforderungen zu beachten sein.
A. Es handelt sich um ...
Entsendung
Der Arbeitsvertrag mit dem deutschen Arbeitgeber wird weiter vollzogen, nur eben im Ausland. Dann tritt neben den weiterhin „aktiven“ Arbeitsvertrag ein zusätzlicher ergänzender Vertrag - der Entsendungsvertrag. Der Entsendevertrag regelt die finanziellen und sonstigen Einzelheiten des Auslandseinsatzes. Bei dieser Form der Auslandstätigkeit, der Entsendung, bleibt der deutsche Arbeitgeber zuständig für die Gehaltsabrechnung, die Gehaltszahlungen und meistens auch für die fachlichen Weisungen, selbst wenn der entsandte Arbeitnehmer in den Betrieb einer ausländischen Tochterfirma oder in den Betrieb einer ausländischen Niederlassung eingebunden ist.
Versetzung
Eine andere rechtliche Grundlage der Auslandsentsendung bzw. Auslandstätigkeit ist die Versetzung zu einem ausländischen Tochterunternehmen des Arbeitgebers. In diesem Fall wechselt der Arbeitnehmer für die Dauer des Auslandseinsatzes den Arbeitgeber. An die Stelle des deutschen Mutterunternehmens tritt das ausländische Tochterunternehmen als Arbeitgeber. Trotzdem behält der Arbeitnehmer - selbstverständlich - seine vertragliche Anbindung an seinen bisherigen deutschen Arbeitgeber, nur dass das mit diesem bestehende Arbeitsverhältnis ruhend gestellt wird.
Bei dieser Variante der Auslandstätigkeit, der Versetzung, werden daher zwei Verträge geschlossen, nämlich ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag mit dem ausländischen Tochterunternehmen des deutschen Arbeitgebers („Versetzungsvertrag“), und eine Ruhensvereinbarung mit dem deutschen Arbeitgeber.
Die Ruhensvereinbarung stellt klar, dass für die Dauer des Auslandseinsatzes der deutsche Arbeitsvertrag nicht vollzogen wird, d.h. ruht, und erst wieder mit dem Ende des Auslandseinsatzes aktiviert wird.
Dienstreise
Davon zu unterscheiden ist die nur vorübergehende Dienstleistungserbringung im Ausland wie für Montagen oder Reparaturen. Wenn ein Unternehmen beispielsweise einen Vertrag mit Geschäftspartnern in anderen EU-Ländern hat und zur Erfüllung des Vertrags Mitarbeiter des Unternehmens für eine begrenzte Zeit (regelmäßig max. 3 Monate) in dieses Land gehen müssen, müssen Sie bestimmte Vorschriften insbesondere Meldepflichten beachten. Auch die Dienstreise stellt eine (kurzfristige) Entsendung dar.
B. Wohin wird entsandt?
Innerhalb der EU/EWR und der Schweiz
Drittstaaten
Ihre Antworten auf die Abfrage:
Frage 1: Es handelt sich um ...
Frage 2: Wohin wird entsandt?
Wenn die Auslandsarbeit auf der Grundlage einer Entsendung durchgeführt wird, bleibt in aller Regel das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin anwendbar, d.h. auch für die Dauer der Auslandstätigkeit. Denn im Falle einer Entsendung bleibt der deutsche Arbeitgeber auch während der Auslandsarbeit für Lohnzahlung usw. zuständig, und die Entsendung ins Ausland ist praktisch immer zeitlich begrenzt. Dann gilt das Prinzip der Ausstrahlung des deutschen Sozialversicherungsrechts ins Ausland gemäß § 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Die Sozialversicherungspflicht bei Entsendungen in Mitgliedsstaaten der EU, in EWR-Staaten oder in die Schweiz wird durch die Verordnung 1408/71 (EWG) Nr. 1408/71 geregelt. Entsprechend entfaltet das deutsche Sozialversicherungsrecht Ausstrahlungswirkung, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Beschäftigung vom in Deutschland ansässigen Unternehmen entsendet wird. Hierfür wird als ausreichend erachtet, wenn mit dem Unternehmen weiterhin ein Arbeitsvertrag besteht und der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers gegen das entsendende Unternehmen gerichtet ist.
Für einen in Deutschland versicherungspflichtig Beschäftigten gelten die deutschen Rechtsvorschriften bei einer vorübergehenden Beschäftigung für seinen Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat (Entsendung) im Regelfall weiter. Voraussetzung ist dabei, dass die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person keine andere entsandte Person ablöst. Mit der A1-Bescheinigung wird die Sozialversicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften während eines Arbeitseinsatzes im Ausland nachgewiesen. Zukünftig wird eine Entsendung in Staaten der EU/EWR und die Schweiz nur noch für höchstens 12 Monate bzw. im begründeten Einzelfall für 18 Monate möglich sein. Hintergrund ist die Umsetzung einer neuen EU-Richtlinie zur Arbeitnehmerentsendung. Stichtag zur Änderung der Rechtslage soll spätestens der 30. Juli 2020 sein.
Wird die Auslandsarbeit dagegen auf der Grundlage einer Versetzung zu einem ausländischen Tochterunternehmen durchgeführt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht in aller Regel während der Dauer der Auslandstätigkeit nicht anwendbar, da der Arbeitnehmer ja dann nicht mehr in Deutschland von einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt wird, sondern im Ausland von einem dort geschäftsansässigen Arbeitgeber. In einem solchen Fall besteht allerdings die Möglichkeit, sich freiwillig in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung zu versichern.
Innerhalb der EU/EWR und der Schweiz sind Dienstreisen kurzfristige Entsendungen. Grundsätzlich ist eine Bescheinigung A1 für jede vorübergehende Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat innerhalb der EU/EWR und der Schweiz im Voraus beim zuständigen Versicherungsträger zu beantragen. Im Sozialversicherungsrecht gibt es keine Unterscheidung zwischen einer Entsendung und einer Dienstreise. Dies bedeutet, dass für jede noch so kurze grenzüberschreitende Tätigkeit ab dem 1. Tag eine A1 Bescheinigung notwendig ist.
Zudem sind die nationalen Melde- und Registrierungspflichten auch bei kurzfristigen grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsätzen in der EU/EWR und der Schweiz zu beachten.
Das wesentliche Ziel der Meldepflichten im Rahmen von Mitarbeitereinsätzen in der EU ist die Einhaltung von Mindeststandards hinsichtlich:
• Mindestlohn
• Arbeitszeiten
• Urlaubsregelung
• Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz sowie
• Bedingungen für Arbeitnehmerüberlassung
Je nach Gastland gelten andere Melde- und Registrierungspflichten. Schauen Sie sich die Einzelheiten zu ausgewählten Ländern an unter Entsendung von Mitarbeitern.
Nahezu alle EU-Mitgliedsstaaten haben die Anforderungen der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Entsenderichtlinie 96/71/EG in nationales Recht umgesetzt. Diese Regulierung führt zu Melde- und Registrierungspflichten auch bei kurzfristigen grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsätzen in der EU.
Ihre Antworten auf die Abfrage:
Frage 1: Es handelt sich um ...
Frage 2: Wohin wird entsandt?
Visum und Arbeitserlaubnis sind insbesondere bei Mitarbeitereinsätzen außerhalb der EU oder von Arbeitnehmern aus Drittstaaten zu beachten. Für deren Beantragung ist ausreichend Zeit einzuplanen. Zudem sollte die vertragliche Vereinbarung mit dem Mitarbeiter unter Vorbehalt der Erteilung eines Visums/einer Arbeitserlaubnis gestellt werden.
Wenn die Auslandsarbeit auf der Grundlage einer Entsendung durchgeführt wird, bleibt in aller Regel das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin anwendbar, d.h. auch für die Dauer der Auslandstätigkeit. Denn im Falle einer Entsendung bleibt der deutsche Arbeitgeber auch während der Auslandsarbeit für Lohnzahlung usw. zuständig, und die Entsendung ins Ausland ist praktisch immer zeitlich begrenzt. Dann gilt das Prinzip der Ausstrahlung des deutschen Sozialversicherungsrechts ins Ausland gemäß § 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Mit einigen Ländern hat Deutschland sogenannte bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen, wonach entsendete Arbeitnehmer nicht der ausländischen, sondern weiterhin nur der inländischen Sozialversicherung unterliegen.
Zu beachten ist aber, dass diese Sozialversicherungsabkommen nicht immer alle Zweige der Sozialversicherung umfassen, sondern häufig nur die Renten- oder Krankenversicherung. Sofern ein Zweig nicht erfasst ist, gelten die jeweiligen nationalen Regelungen.
Wird die Auslandsarbeit dagegen auf der Grundlage einer Versetzung zu einem ausländischen Tochterunternehmen durchgeführt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht in aller Regel während der Dauer der Auslandstätigkeit nicht anwendbar, da der Arbeitnehmer ja dann nicht mehr in Deutschland von einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt wird, sondern im Ausland von einem dort geschäftsansässigen Arbeitgeber. In einem solchen Fall besteht allerdings die Möglichkeit, sich freiwillig in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung zu versichern.
Bei Dienstreisen sind die Visavorschriften des jeweiligen Gastlandes zu berücksichtigen.
Höhere Gewalt, vom Bundesgerichtshof in einer Leitentscheidung als „von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares“ bezeichnetes Ereignis, kann dazu führen, dass ein internationaler Vertrag gar nicht oder nur noch mit Einschränkungen erfüllt werden kann. Typischerweise als Höhere Gewalt gelten dabei Ereignisse wie Naturkatastrophen, Epidemien, Kriege und politische Unruhen.
Der Beratungsablauf leitet Sie in einer mehrstufigen Checkliste durch die Vertragsprüfung Höherer Gewalt bei internationalen Verträgen.
Enthält der Vertrag eine Klausel zur Höheren Gewalt?
Nicht wenige internationale Vertragstexte enthalten eine separate Klausel zur Höheren Gewalt, häufig unter der Überschrift „Force Majeure". Diese Klauseln enthalten zumeist eine Aufzählung der ausdrücklich vereinbarten Fälle Höherer Gewalt.
Hilfestellung: Die Klausel findet sich oft am Ende des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und könnte wie folgt aussehen:
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner verpflichten sich, ihre Verpflichtungen für den Zeitraum der Beeinträchtigung nach Treu und Glauben anzupassen.
Ja
Nein
Schließt die Klausel Ihren Fall (z.B. Pandemie) als Fall der Höheren Gewalt ausdrücklich aus?
Hilfestellung: Die Klausel könnte wie folgt aussehen: Nicht als Fälle der Höheren Gewalt gelten Bürgerunruhen, Blockaden, Streik oder Arbeitskampf.
Ja
Nein
Wurde im Vertrag eine Rechtswahl zum „anwendbaren Recht“ vereinbart?
Enthält der Vertrag keine Klausel zur Höheren Gewalt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Daher gilt es erst einmal herauszufinden, welches nationale Recht für den Vertrag anwendbar ist.
Bestenfalls wurde im Vertrag eine Regelung zum„anwendbaren Recht“ getroffen. Eine solche Regelung findet sich oft am Ende des Vertrages und könnte wie folgt aussehen:
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Ja
Nein
Erfüllen Sie die hoehere_gewaltsregel?
Ja
Nein
Ich weiß nicht
Ihre Antworten auf die Abfrage: Frage 1: Fallen für Ihre Güter Zölle und/oder Abgaben an?
Da Ihre Ware bereits zollfrei ist, können Sie keine Präferenzen geltend machen.
Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne jederzeit an Ihre IHK vor Ort wenden. Diese finden Sie über den IHK-Finder.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Ihre Antworten auf die Abfrage: Frage 1: Enthält der Vertrag eine Klausel zur Höheren Gewalt?
Frage 2: Schließt die Klausel Ihren Fall (z.B. Pandemie) als Fall der Höheren Gewalt ausdrücklich aus?
Wenn Ihr Fall der Höheren Gewalt (z.B. Pandemie) ausdrücklich ausgeschlossen ist, kann sich keine der Vertragsparteien auf Höhere Gewalt berufen. Das bedeutet, dass der Vertrag trotz der widrigen Umstände ohne Vertragsanpassung zu erfüllen ist. Kann eine Seite diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, haftet sie nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht. Dies kann insbesondere zu Schadensersatzansprüchen und/oder der berechtigten Ausübung eines Rücktrittsrechts führen.
Ihre Antworten auf die Abfrage: Frage 1: Enthält der Vertrag eine Klausel zur Höheren Gewalt?
Frage 2: Schließt die Klausel Ihren Fall (z.B. Pandemie) als Fall der Höheren Gewalt ausdrücklich aus?
Wurde Ihr Fall der Höheren Gewalt nicht ausgeschlossen, so ist dem Wortlaut der Klausel zu folgen. In den allermeisten Fällen enthält die Vertragsklausel eine detaillierte Regelung über das weitere Verfahren. Üblicherweise finden sich hier Angaben zu gegenseitigen Informationspflichten und zur Möglichkeit der Vertragsanpassung.
Wichtig ist: Die Parteien haben sich genau an die vertraglich vereinbarten Regelungen sowie deren Rechtsfolge zu halten. Eine Abweichung ist grundsätzlich nicht möglich und wäre ein Verstoß gegen den Vertrag.
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Ihre Antworten auf die Abfrage: Frage 1: Enthält der Vertrag eine Klausel zur Höheren Gewalt?
Frage 2: Wurde im Vertrag eine Rechtswahl zum „anwendbaren Recht“ vereinbart?
Die hier festgesetzte Rechtsordnung spielt nun eine entscheidende Rolle zur Bestimmung der Rechtslage. Die meisten Rechtsordnungen haben zwar ein ähnliches Verständnis des Begriffs der Höheren Gewalt, sie können sich aber im Einzelfall unterscheiden.
Deutsches Recht:
Im deutschen Recht, genauer gesagt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), existiert der Begriff der Höheren Gewalt nicht. Das bedeutet jedoch im Umkehrschluss nicht, dass es damit nach deutschem Recht keine rechtliche Lösung gibt. Fälle der Höheren Gewalt werden als sogenannter Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) behandelt. Nach § 313 BGB hat eine schwerwiegende Veränderung der Umstände, die die Grundlage des Vertrages waren, die Folge, dass die Anpassung des Vertrages verlangt werden kann. Zusätzliches Erfordernis ist, dass der verpflichteten Partei ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. Wie weit die Vertragsanpassung in der Praxis geht, ist stark vom Einzelfall abhängig. Hier kommt es maßgeblich auch darauf an, ob und in welchem Ausmaß die veränderten Umstände die Vertragserfüllung behindern. Auch spielt es eine große Rolle, inwiefern das Ereignis überhaupt „unerwartbar“ war. Ist die Anpassung des Vertrages nicht zumutbar, weil es sich beispielsweise um ein fixes Termingeschäft handelt, kann auch direkt die Beendigung des Vertrages verlangt werden. Die Parteien werden von ihren Leistungspflichten befreit. In der Praxis liegen die Hürden hier jedoch recht hoch. Ansprüche auf Schadensersatz und entgangenen Gewinn sind nach deutschem Recht bei Höherer Gewalt ausgeschlossen. Jede Seite ist verpflichtet, die jeweils entstandenen Kosten durch das störende Ereignis selbst zu tragen.
UN-Kaufrecht:
Ist UN-Kaufrecht anwendbar, regelt Art. 79 Abs. 1 CISG den Fall der Höheren Gewalt. Danach hat eine Vertragspartei für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn sie beweist, dass die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht und dass von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund und seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden. Im Unterschied zur fast deckungsgleichen deutschen Rechtslage, trifft die durch die Höhere Gewalt behinderte Vertragspartei explizit eine Informationspflicht: Sie muss die andere Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist nachdem sie von dem Hinderungsgrund Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, über diesen und dessen Auswirkungen auf die Erfüllbarkeit der vertraglichen Pflicht informieren. Tut sie dies nicht, so verliert sie ihr Recht, sich auf Höhere Gewalt zu berufen. Ein Recht auf Kündigung des Vertrags aufgrund Höherer Gewalt enthält Art. 79 CISG nicht. Hinweis: Handelt es sich um einen internationalen Handelskauf zwischen Unternehmern, die ihre Niederlassung in einem Vertragsstaat des UN-Kaufrechtsabkommens haben, so ist UN-Kaufrecht automatisch einschlägig, sofern es nicht vorher bewusst von den Parteien ausgeschlossen wurde.
Chinesisches Recht:
Auch das chinesische Recht kennt den Begriff der Höheren Gewalt. Das chinesische Vertragsgesetz spricht hier von „objektiven Umständen, die unvorhersehbar, unvermeidbar und unüberwindbar“ sind. Wie das deutsche Recht und das UN-Kaufrecht sieht auch das chinesische Recht in der Rechtsfolge eine Vertragsanpassungspflicht vor und regelt einen grundsätzlichen Haftungsausschluss für die Partei, die aufgrund des Ereignisses den Vertrag nicht mehr wie vorgesehen erfüllen kann. Wie im UN-Kaufrecht trifft die betroffene Partei eine Mitteilungspflicht und sie muss die andere Partei rechtzeitig über die Leistungsstörung informieren. Als Besonderheit sieht das chinesische Recht zusätzlich auch noch die Pflicht vor, der anderen Partei in angemessener Zeit Beweise für das Vorliegen Höherer Gewalt vorzulegen, etwa durch ein behördliches Schriftstück. Die chinesische Handelskammer stellt auf Antrag Force-Majeure-Zertifikate aus. Die Zertifikate haben jedoch nur Indiz-Wirkung und begründen nicht von sich aus einen Fall Höherer Gewalt. Deshalb sollten solche Bescheinigungen nicht ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage anerkannt werden. In der Praxis herrscht der Eindruck, dass chinesische Gerichte bei Fällen zur Höheren Gewalt recht großzügig verfahren und oft pauschal die Parteien zur Vertragsanpassung verpflichten.
Britisches Recht:
Auch im Vereinigten Königreich gibt es keine explizite Regelung zur Höheren Gewalt. Allerdings gibt es die richterrechtliche Rechtsfigur der „Frustration of Contract“. Eine „Frustration“ setzt voraus, dass die Erfüllung des Vertrages dauerhaft unmöglich ist oder sich wegen nachträglicher äußerer Umstände der Charakter des Vertrages grundlegend verändert. Die Faktoren oder Umstände müssen außerhalb des Verantwortungsbereichs der Parteien liegen und dürfen bei Vertragsschluss nicht bekannt oder voraussehbar gewesen sein. Zu bedenken ist, dass die Gerichte das Institut der „Frustration“ sehr eng auslegen – eine bloße Erschwerung der geschuldeten Leistung oder eine Erhöhung der Kosten beim Leistungserbringer reichen – wie im deutschen Recht für den Fall der Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB – nicht aus. Beruft sich allerdings eine Partei erfolgreich auf „Frustration“, dann erlischt die Verpflichtung zur Erbringung der Leistung, und der Vertrag wird in aller Regel aufgelöst. Eventuell schon erbrachte Leistungen können grundsätzlich zurückgefordert werden.
Ihre Antworten auf die Abfrage: Frage 1: Enthält der Vertrag eine Klausel zur Höheren Gewalt?
Frage 2: Wurde im Vertrag eine Rechtswahl zum „anwendbaren Recht“ vereinbart?
Wenn der Vertrag keine Klausel zum „anwendbaren Recht“ enthält, muss den internationalen Regeln zur Ermittlung dieses Sachrechts gefolgt werden.
Wenn ein innereuropäischer Sachverhalt vorliegt, bestimmt die sogenannte Rom-I-Verordnung das anzuwendende Recht. Nach der Rom-I-Verordnung gilt für Kaufverträge das Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Dienstverträgen ist der gewöhnliche Aufenthalt des Dienstleisters, bei Werkverträgen der des Werkunternehmers maßgeblich. Handelt es sich um einen Miet- oder Pachtvertrag, gilt das Recht desjenigen Landes, in dem das Miet- oder Pachtobjekt belegen ist. Sind die Bestandteile eines Vertrages unterschiedlich, was im internationalen Wirtschaftsverkehr häufig der Fall ist, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wenn ein außereuropäischer Sachverhalt vorliegt, ist eine weitere - ggf. aufwändigere - Prüfung des internationalen Zivilprozessrechts erforderlich.
Handelt es sich um einen internationalen Kaufvertrag und ist der Staat, dessen Recht im Vertrag für anwendbar erklärt wurde, Vertragsstaat des UN-Kaufrechtsabkommens (CISG), ist dieses anzuwenden, sofern es nicht vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Mittlerweile ist das UN-Kaufrecht in 93 Ländern in Kraft getreten. Die meisten Geschäftsbeziehungen deutscher Unternehmen bestehen damit in Ländern, die Abkommensstaaten sind (wie z.B. den USA, Ländern der EU, der Schweiz oder China, nicht dagegen UK). Ist UN-Kaufrecht anwendbar, regelt Art. 79 Abs. 1 CISG den Fall der Höheren Gewalt. Danach hat eine Vertragspartei für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn sie beweist, dass die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht und dass von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund und seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden. Im Unterschied zur fast deckungsgleichen deutschen Rechtslage, trifft die durch die Höhere Gewalt behinderte Vertragspartei explizit eine Informationspflicht: Sie muss die andere Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist nachdem sie von dem Hinderungsgrund Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, über diesen und dessen Auswirkungen auf die Erfüllbarkeit der vertraglichen Pflicht informieren. Tut sie dies nicht, so verliert sie ihr Recht, sich auf Höhere Gewalt zu berufen. Ein Recht auf Kündigung des Vertrags aufgrund Höherer Gewalt enthält Art. 79 CISG nicht.
In den sonstigen Fällen eines internationalen außereuropäischen Sacherhalts kann sich die Ermittlung des maßgeblichen Rechts als noch komplexer gestalten. Wir raten Ihnen hier ausdrücklich zur Einschaltung eines auf internationales Zivilrecht spezialisierten Rechtsanwalts.
Der Leichtbau beziehungsweise die Leichtbauweise zählt zu einem der Zukunftsthemen in den Bereichen Bau und Konstruktion. Doch was verbirgt sich hinter dem Begriff Leichtbau, warum sind Leichtbauweisen so wichtig für unsere Zukunft und welche Auslandsmärkte sind für den Leichtbau besonders relevant?
Erfahren Sie mehr zu diesen und weiteren Fragen im vierten Außenwirtschaftspodcast der IHK Region Stuttgart. Ulrike Modery, Länderreferentin im Bereich Branchen International, führt durch das Gespräch mit Nadja Rest, Managerin für International Business Development bei der Leichtbau BW GmbH.
Zum 1. Januar 2021 wird der Brexit fühlbare Realität. Das Vereinigte Königreich wird zum Drittland, eine neue Zollgrenze entsteht wieder in Europa. Welche Konsequenzen das für die Wirtschaftsbeziehungen und den Warenverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich haben wird und welchen Aufwand das verursacht, diese Fragen wird von uns näher beleuchtet. Im dritten Außenwirtschaftspodcast informiert Zollexperte Marc Bauer, Leiter des Referats Internationaler Warenverkehr, über aktuelle Entwicklungen und gibt Praxistipps, was Unternehmen in den nächsten Wochen unbedingt zu beachten haben. Durch das Gespräch führt Syndikusrechtsanwältin und Leiterin des Referats Internationales Wirtschaftsrecht und Handelspolitik, Frau Silke Helmholz.
Im zweiten Podcast des Referats Länder und Märkte der IHK Region Stuttgart informiert der Bereich Branchen International im Gespräch mit Frau Dr. Astrid Engels, Referentin für Außenwirtschaft und Vertrieb beim Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) Baden-Württemberg, über aktuelle Entwicklungen im Maschinen- und Anlagenbau und die damit verbundenen Auswirkungen auf Auslandsmärkte. Insbesondere wird beleuchtet, welche Folgen die Corona-Pandemie bisher auf die Branche hatte und welche Trends für das kommende Jahr zu erwarten sind. Durch das Gespräch führt Frau Ulrike Modery, Länderreferentin im Bereich Branchen International.
Das Referat Internationales Wirtschaftsrecht der IHK Region Stuttgart informiert in einem Podcast über die aktuelle Entwicklung des Brexit und die Folgen für Unternehmen. Ein besonderer Fokus wird dabei auf die handelspolitischen und rechtlichen Auswirkungen des Brexit gelegt. Im Podcast berichten Referatsleiterin Frau Silke Helmholz, Referent Matthias Führich und Rechtsreferendarin Frau Anna Belkaceme.
Vielen Dank für Ihre Teilnahme an dem Webinar: Tarifdschungel - wie finde ich die richtige Zolltarifnummer der IHK Rhein-Neckar am 25. Februar 2021.
Wir freuen uns auf Ihr Feedback!
1. Wurden Ihre Erwartungen erfüllt?
1 = sehr gut 2 = gut 3 = befriedigend 4 = ausreichend 5 = mangelhaft 6 = ungenügend
2. Haben Sie neue Anregungen erhalten?
1 = sehr gut 2 = gut 3 = befriedigend 4 = ausreichend 5 = mangelhaft 6 = ungenügend
3. Waren die Präsentation praxisbezogen bzw. verwertbar?
1 = sehr gut 2 = gut 3 = befriedigend 4 = ausreichend 5 = mangelhaft 6 = ungenügend
4. Wie war die Zeiteinteilung?
1 = sehr gut 2 = gut 3 = befriedigend 4 = ausreichend 5 = mangelhaft 6 = ungenügend
1. Welche Erfahrungen haben Sie bei Exporten nach Großbritannien im Januar gemacht?
a. Keine Probleme b. Schwierigkeiten bei der Exportabfertigung (ATLAS) c. Schwierigkeiten Einfuhr GB Zoll d. Verzögerungen Logistik KEP e. Verzögerungen Logistik Spedition f. Unverständliche Datenforderungen (EORI, REX) g. Sonstiges
2. Welche Erfahrungen haben Sie bei Importen aus Großbritannien im Januar gemacht?
a. Keine Probleme b. Schwierigkeiten bei der Exportabfertigung (GB) c. Schwierigkeiten Einfuhr EU Zoll d. Verzögerungen Logistik KEP e. Verzögerungen Logistik Spedition f. Sonstiges
3. Gab es Schwierigkeiten bei der Nutzung der Kleinsendungsregel (<1000 Euro)
a. Nutzen wir nicht b. Nutzen wir und war unproblematisch c. War teilweise problematisch d. War nicht möglich
4. TCA: Geben Sie bereits Erklärungen zum Ursprung ab?
a. Ja b. Ja, teilweise c. Noch nicht d. Lohnt nicht, Ware ist zollfrei
Herzlich willkommen im Login-Bereich der Export-App! Nach Registrierung bzw. dem Login haben Sie Zugriff auf:
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