Die Zollanmeldung ist eine Handlung, mit der eine Person (Zollanmeldender) die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen.
Der/Die Empfangende darf über die aus einem Drittland stammende Nichtgemeinschaftsware erst dann verfügen, wenn diese zu einem Zollverfahren angemeldet und von der Zollstelle überlassen worden ist. Für die Zollanmeldung muss die Ware bei der zuständigen Zollstelle am Amtsplatz oder an dem von ihr zugelassenen Ort gestellt werden. Die Zollanmeldung muss laut Art. 61 Zollkodex schriftlich, mit Mitteln der Datenverarbeitung (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System, kurz ATLAS), mündlich oder durch andere Willensäußerungen, d. h. durch ein klar erkennbares Verhalten, erfolgen. Wann welche Form der Anmeldung genutzt werden kann, ist gesetzlich festgelegt.