Bei einem Avalkredit stellt die Bank Kreditnehmenden keine liquiden Mittel zur Verfügung sondern lediglich die eigene Kreditwürdigkeit. Erfüllen Avalkreditnehmende ihre Verpflichtungen, ist kein Liquiditätseinsatz der Bank als Avalkreditgebender erforderlich.
Avalkredite stellen daher sogenannte Eventualverbindlichkeiten dar, die bei Bilanzierung nach HGB in der Position „Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen” dokumentiert werden. Besteht das Risiko der Bank aus einem Avalkredit in Anspruch genommen zu werden, sind seitens der Bank für diese drohenden Kreditausfälle Rückstellungen zu bilden.