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      Avalkredit

      Bei einem Avalkredit stellt die Bank dem Kreditnehmer keine liquiden Mittel zur Verfügung sondern lediglich die eigene Kreditwürdigkeit. Erfüllt der Avalkreditnehmer seine Verpflichtungen ist kein Liquiditätseinsatz der Bank als Avalkreditgebers erforderlich.


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    • Interaktiver Beratungsablauf - Carnet A.T.A/C.P.D
      Sie wollen Ihre Ware vorübergehend ausführen und leichter durch den Zoll? Dann bietet sich vielleicht das Zollpassierscheinheft Carnet ATA/CPD an. Hier wird Ihnen in drei Schritten die Frage beantwortet, ob ein Carnet für Sie in Frage kommt und wo Sie ggf. weitere Informationen finden.

      Frage 1: Ich möchte Ware...

      Vorübergehend (unter 1 Jahr) im Ausland verwenden
      Endgültig ins Ausland verkaufen und /oder Verbrauchsgüter/Prospekte/Werbematerial mitnehmen
      In das Ausland vermieten gegen Entgelt
      Im Ausland veredeln/reparieren

      Frage 2: Mein Auftrag führt mich in folgende Länder:



      EU-Mitgliedsstaat
      Anderes Land

      Frage 3: Was möchte ich ins Ausland verbringen?

      Berufsausrüstung „mit der Hand geführte Werkzeuge“, Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messungen, Prüfung oder Überwachung sowie Presse, Rundfunk, Fernsehen etc.“

      Messe- und Ausstellungsgüter „Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen ausgestellt werden wie z.B. zur Vorführung benötigte Geräte, Maschinen etc.“

      Warenmuster/Waren zu Testzwecken „Modelle bereits erstellter Waren/Modelle von Waren, deren Herstellung vorgesehen ist.“

      Andere
      Ihre Antworten auf die Abfrage:
      Frage 1: Ich möchte Ware
      Frage 2: Mein Auftrag führt mich in folgende/s Land/Länder…
      Frage 3: Was möchte ich ins Ausland verbringen…

      Hat folgendes ergeben:
      Die Auswertung Ihrer Abfrage hat ergeben, dass ein Carnet grundsätzlich möglich ist.

      Bei einzelnen Waren bzw. Ländern bestehen Ausnahmeregelungen und es ist nicht möglich ein Carnet auszustellen. Für alternative Anwendungsmöglichkeiten wenden Sie sich bitte an Ihre lokale IHK (siehe IHK-Finder).
      a) Berufsausrüstung: Bahrain , Indien, Vereinigte Arabische Emirate
      b) Messe- und Ausstellungsgüter: USA
      c) Warenmuster/Waren zu Testzwecken: Bahrain, Brasilien, Hongkong, Indien, Indonesien, Libanon, Mauritius, Mongolei, Pakistan, Tunesien, Vereinigte Arabische Emirate

      Weitere Informationen zum Carnet erhalten Sie im IHK-Exportlexikon.


      Für die Beantragung eines Carnets wenden Sie sich bitte an Ihre lokale IHK. Diese finden Sie über den IHK-Finder

      Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
      Ihre Antworten auf die Abfrage:
      Frage 1: Ich möchte Ware…
      Frage 2: Mein Auftrag führt mich in folgende/s Land/Länder…
      Frage 3: Was möchte ich ins Ausland verbringen…

      Hat folgendes ergeben:
      Leider ist die Verwendung eines Carnets in Ihrem Fall nicht möglich. Eventuell besteht jedoch die Möglichkeit, im Bestimmungsland das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zu nutzen.

      Weitere Informationen zur vorübergehenden Verwendung ohne Carnet erhalten Sie im IHK-Exportlexikon.

      Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre lokale IHK. Diese finden Sie über den IHK-Finder

      Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
      Ihre Antworten auf die Abfrage:
      Frage 1: Ich möchte Ware
      Frage 2: Mein Auftrag führt mich in einen EU-Mitgliedsstaat

      Hat folgende Auswertung ergeben:
      Innerhalb der EU benötigt man keine Carnets.

      Ausnahme hiervon bilden Einfuhren in folgende Länder und Gebiete. In diesen ist die Ausstellung eines Carnets möglich. :
      • Kanarische Inseln (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma, La Gomera und El Hierro)
      • Ceuta und Melilla
      • Französische Départements (Martinique, Guadeloupe, Französisch Guayana und Réunion).

      Weitere Informationen zum Carnet erhalten Sie im IHK-Exportlexikon.

      Für die Beantragung eines Carnets wenden Sie sich bitte an Ihre lokale IHK. Diese finden Sie über den IHK-Finder

      Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
      Ihre Antworten auf die Abfrage:
      Frage 1: Ich möchte Ware

      Hat folgendes ergeben:
      Leider ist die Verwendung eines Carnets in Ihrem Fall nicht möglich. Die Ware wird endgültig ausgeführt.

      Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre lokale IHK. Diese finden Sie über den IHK-Finder

      Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Informationen übernehmen wir keine Gewähr.



      Copyright Prozess: IHK Region Stuttgart, Marc Bauer

    • Interaktiver Beratungsablauf - Nachweisfinder Ursprungszeugnis
      Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Fragen, um zu erfahren, welche Nachweise Sie benötigen, damit ein Ursprungszeugnis ausgestellt werden kann.

      Sind Sie der Hersteller/Verarbeiter des Produkts oder versenden/verkaufen Sie das bereits fertige Produkt eines anderen Unternehmens?

      Hersteller/Verarbeiter
      Versender/Verkäufer

      Wird die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland wesentlich be- oder verarbeitet?

      Ja
      Ich bin mir nicht sicher
      Nein (es liegt eine Minimalbehandlung vor und die Ware behält damit ihren bisherigen Ursprung)

      In welchem Land hat die Ware ihren Ursprung?

      Innerhalb der EU
      Außerhalb der EU
      Der Ursprung ist nicht bekannt
      Ihre Antworten auf die Abfrage:
      Frage 1: Sind Sie der Hersteller/Verarbeiter des Produkts oder versenden/verkaufen Sie das bereits fertige Produkt eines anderen Unternehmens?

      Frage 2: Wird die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland wesentlich be- oder verarbeitet?



      Eigenfertigung: Bei der Eigenfertigung im eigenen Unternehmen benötigen Sie in der Regel keinen Nachweis (sofern Sie das Ursprungszeugnis bei der IHK in Ihrem Bezirk beantragen). Hier finden Sie die Informationen dazu, welche Produktionsprozesse ursprungsbegründend sind. Wenn Sie sich unsicher sind, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK, damit diese den Produktionsprozess ursprungsrechtlich beurteilt.

      Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
      Ihre Antworten auf die Abfrage:
      Frage 1: Sind Sie der Hersteller/Verarbeiter des Produkts oder versenden/verkaufen Sie das bereits fertige Produkt eines anderen Unternehmens?

      Frage 2: Wird die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland wesentlich be- oder verarbeitet?



      Bitte wenden Sie sich an ihre zuständige IHK, damit diese den Produktionsprozess ursprungsrechtlich beurteilt. Sie können die für Sie zuständige IHK über den IHK-Finder herausfinden.

      Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
      Ihre Antworten auf die Abfrage:
      Frage 1: Sind Sie der Hersteller/Verarbeiter des Produkts oder versenden/verkaufen Sie das bereits fertige Produkt eines anderen Unternehmens?

      Frage 2: Wird die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland wesentlich be- oder verarbeitet?

      Frage 3: In welchem Land hat die Ware ihren Ursprung?


      Ursprung in einem EU-Mitgliedsstaat. Erforderliche Nachweise:
      1. Ursprungszeugnisse, die von dazu berechtigten Stellen ausgegeben wurden oder
      2. Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk aus EU-Staaten (wenn das Ursprungsland zweifelsfrei erkennbar ist)
      3. (Langzeit-)Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung oder
      4. Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (VO (EU) 2015/2447 bzw. Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1207/2001, je nach Zeitpunkt der Lieferung)
      5. Die Lieferantenerklärungen dürfen keinen „positiven“ Kumulationsvermerk enthalten, d.h. die Alternative „Kumulierung angewendet mit...“ darf nicht verwendet werden.


      Liegt der geeignete Nachweis vor, füllen Sie das Ursprungszeugnis aus und reichen Sie dieses gemeinsam mit dem zugehörigen Nachweis bei der für Sie zuständigen IHK ein, welche Sie über den IHK-Finder herausfinden.

      Können Sie den geeigneten Nachweis nicht beschaffen?

      Falls keine ausreichenden Nachweise beigebracht werden können, kann die IHK das Ursprungszeugnis nicht ausstellen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, ein Ursprungszeugnis für nachweisbare Positionen/Waren zu erstellen. Für die weitere Vorgehensweise wenden Sie sich bitte an Ihre lokale IHK, die Sie über den IHK-Finder herausfinden.

      Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
      Ihre Antworten auf die Abfrage:
      Frage 1: Sind Sie der Hersteller/Verarbeiter des Produkts oder versenden/verkaufen Sie das bereits fertige Produkt eines anderen Unternehmens?

      Frage 2: Wird die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland wesentlich be- oder verarbeitet?

      Frage 3: In welchem Land hat die Ware ihren Ursprung?


      Ursprung in einem Drittland. Erforderliche Nachweise
      1. Ursprungszeugnisse, die von dazu berechtigten Stellen ausgegeben wurden oder
      2. Im Regelfall bescheinigte Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk aus Drittländern (für Rechnungen aus den USA sind auch bestimmte rechtsverbindliche Zusicherungen möglich z. B. Eigenerklärung des US-Herstellers) oder
      3. (Langzeit-)Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung (bescheinigt durch die zuständige IHK) oder
        falls die Waren einen präferenziellen Ursprung in einem Land haben, mit dem ein EU-Handelsabkommen besteht:
      4. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED sowie die entsprechenden Ursprungserklärungen auf der Rechnung (bis zu einem Warenwert von 6.000 € für Waren mit europäischem Ursprung) oder
      5. Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (VO (EU) 2015/2447 bzw. Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1207/2001, je nach Zeitpunkt der Lieferung) Die Lieferantenerklärungen dürfen keinen „positiven“ Kumulationsvermerk enthalten, d.h. die Alternative „Kumulierung angewendet mit...“ darf nicht verwendet werden oder
      6. Certificate of Origin Form A bzw. REX (registered-exporter) – Erklärungen.


      Liegt der geeignete Nachweis vor, füllen Sie das Ursprungszeugnis aus und reichen Sie dieses gemeinsam mit dem zugehörigen Nachweis bei der für Sie zuständigen IHK ein, welche Sie über den IHK-Finder herausfinden.

      Können Sie den geeigneten Nachweis nicht beschaffen?

      Falls keine ausreichenden Nachweise beigebracht werden können, kann die IHK das Ursprungszeugnis nicht ausstellen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, ein Ursprungszeugnis für nachweisbare Positionen/Waren zu erstellen. Für die weitere Vorgehensweise wenden Sie sich bitte an Ihre lokale IHK, die Sie über den IHK-Finder herausfinden.

      Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
      Ihre Antworten auf die Abfrage:
      Frage 1: Sind Sie der Hersteller/Verarbeiter des Produkts oder versenden/verkaufen Sie das bereits fertige Produkt eines anderen Unternehmens?

      Frage 2: Wird die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland wesentlich be- oder verarbeitet?

      Frage 3: In welchem Land hat die Ware ihren Ursprung?


      Unbekannter Ursprung

      Falls der Ursprung nicht bekannt ist, kann die IHK das Ursprungszeugnis nicht ausstellen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, ein Ursprungszeugnis für einen Teil der Sendung zu erstellen, sofern diese nachweisbare Positionen/Waren enthält. Für die weitere Vorgehensweise wenden Sie sich bitte an Ihre lokale IHK, die Sie über den IHK-Finder herausfinden.

      Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
    • Interaktiver Beratungsablauf - Präferenzieller Ursprung

      Fallen für Ihre Güter Zölle und/oder Abgaben an?

      Ja
      Nein

      Hinweis:
      Die Höhe der Abgaben ergibt sich aus dem Zolltarif. Unter der Marktzutrittsdatenbank können Sie, unter Anderem, die Präferenz-Zollsätze ablesen. Sie benötigen dazu nur die Warennummer (Zolltarifnummer) und das Zielland, in das Sie exportieren möchten.

      Besteht ein Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Zielland?

      Ja
      Nein

      Hinweis:
      Eine aktuelle Übersicht der Präferenzregelungen zwischen der EU und Drittländern finden Sie hier. Zwischen der EU und der Türkei besteht eine Zollunion, Warensendungen werden daher in der Regel von der Warenverkehrsbescheinigung A.TR begleitet.

      Kennen Sie die Ursprungsregel für Ihr Produkt?

      Ja
      Nein
      Ich bin Händler

      Hinweis:
      Die Ermittlung setzt die korrekte Einreihung Ihrer Waren in das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik voraus. Mittels des HS-Codes (erste vier Stellen der Warennummer) können Sie im Präferenzportal „Warenursprung und Präferenzen“ (WuP) anschließend die entsprechende Ursprungsregel in der Verarbeitungsliste nachlesen. Die Regel in Spalte 3 oder 4 gilt nur für Vormaterialien ohne Ursprung. Vormaterialien mit Ursprung EU sind ja bereits EU-Erzeugnisse und müssen keine Regel erfüllen.

      Erfüllen Sie die Ursprungsregel?

      Ja
      Nein
      Ich weiß nicht

      Ihre Antworten auf die Abfrage:
      Frage 1: Fallen für Ihre Güter Zölle und/oder Abgaben an?



      Da Ihre Ware bereits zollfrei ist, können Sie keine Präferenzen geltend machen.

      Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne jederzeit an Ihre IHK vor Ort wenden. Diese finden Sie über den IHK-Finder.
      Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Informationen übernehmen wir keine Gewähr.

      Ihre Antworten auf die Abfrage:
      Frage 1: Fallen für Ihre Güter Zölle und/oder Abgaben an?

      Frage 2: Besteht ein Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Zielland?



      Die Ware hat keinen präferenzrechtlichen Ursprung. Somit können Sie keine Präferenzen in Anspruch nehmen. Eine Ware hat jedoch immer einen nichtpräferenziellen Ursprung. Informationen dazu finden Sie hier.

      Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne jederzeit an Ihre IHK vor Ort wenden. Diese finden Sie über den IHK-Finder.

      Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Informationen übernehmen wir keine Gewähr.

      Ihre Antworten auf die Abfrage:
      Frage 1: Fallen für Ihre Güter Zölle und/oder Abgaben an?

      Frage 2: Besteht ein Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Zielland?

      Frage 3: Kennen Sie die Ursprungsregel für Ihr Produkt?


      Frage 4: Erfüllen Sie die Ursprungsregel?


      Die Ware ist ein EU-Ursprungszeugnis im Sinne des Abkommens der EU mit dem entsprechenden Partnerland. Innerhalb der EU gilt als Präferenznachweis das System der Lieferantenerklärungen. Eine Lieferantenerklärung dient wiederum als Nachweis (Vorpapier) beispielsweise für die Beantragung oder Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für präferenzberechtigte Ausfuhren.

      Im Warenverkehr mit Drittländern ist bei einem Warenwert <6.000 Euro die Ursprungserklärung auf der Rechnung der geeignete Nachweis. Über 6.000 Euro gibt es die Möglichkeit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beziehungsweise EUR-MED. Im Warenverkehr mit Entwicklungsländern gelten besondere Präferenzregelungen. Hier wird seit 1. Januar 2017 bis zum Jahr 2020 das bisherige APS-System sukzessive durch das System des Registrierten Ausführers (REX) ersetzt.

      Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne jederzeit an Ihre IHK vor Ort wenden. Diese finden Sie über den IHK-Finder.
      Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Informationen übernehmen wir keine Gewähr.

      Ihre Antworten auf die Abfrage:
      Frage 1: Fallen für Ihre Güter Zölle und/oder Abgaben an?

      Frage 2: Besteht ein Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Zielland?

      Frage 3: Kennen Sie die Ursprungsregel für Ihr Produkt?


      Frage 4: Erfüllen Sie die Ursprungsregel?


      Die Ware hat keinen präferenzrechtlichen Ursprung. Demnach kommt kein Präferenznachweis zur zollfreien oder zollermäßigten Sendung in Frage. Eine Ware hat jedoch immer einen nichtpräferenziellen Ursprung. Informationen dazu finden Sie hier.
      Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne jederzeit an Ihre IHK vor Ort wenden. Diese finden Sie über den IHK-Finder.
      Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Informationen übernehmen wir keine Gewähr.

      Ihre Antworten auf die Abfrage:
      Frage 1: Fallen für Ihre Güter Zölle und/oder Abgaben an?

      Frage 2: Besteht ein Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Zielland?

      Frage 3: Kennen Sie die Ursprungsregel für Ihr Produkt?


      Im Präferenzportal Warenursprung und Präferenzen (WuP) können Sie die einzelnen Ursprungsregeln pro Abkommen (wenn das Zielland schon feststeht) oder für mehrere Länder im direkten Vergleich abfragen.

      Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne jederzeit an Ihre IHK vor Ort wenden. Diese finden Sie über den IHK-Finder.
      Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Informationen übernehmen wir keine Gewähr.

      Ihre Antworten auf die Abfrage:
      Frage 1: Fallen für Ihre Güter Zölle und/oder Abgaben an?

      Frage 2: Besteht ein Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Zielland?

      Frage 3: Kennen Sie die Ursprungsregel für Ihr Produkt?


      Als Händler können Sie nur dann eine Lieferantenerklärung ausstellen, wenn Ihnen eine Lieferantenerklärung des Vorlieferanten vorliegt. Eine Lieferantenerklärung ist eine Erklärung über den präferenzrechtlichen Ursprung einer Ware. Wichtig ist, dass die von Ihnen ausgestellte Lieferantenerklärung den gleichen Wortlaut hat wie das Vorlagedokument.

      Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne jederzeit an Ihre IHK vor Ort wenden. Diese finden Sie über den IHK-Finder.

      Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Informationen übernehmen wir keine Gewähr.

      Ihre Antworten auf die Abfrage:
      Frage 1: Fallen für Ihre Güter Zölle und/oder Abgaben an?

      Frage 2: Besteht ein Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Zielland?

      Frage 3: Kennen Sie die Ursprungsregel für Ihr Produkt?


      Frage 4: Erfüllen Sie die Ursprungsregel?


      Die Wertschöpfungsregel besagt oftmals, dass der Wert der eingesetzten Vormaterialien ohne Ursprung eine bestimmte Wertgrenze („Ab-Werk-Preis“) nicht überschreiten darf. Liegt für bestimmte Vormaterialien eine Lieferantenerklärung vor, ist diese nicht mit in die Präferenzkalkulation einzubeziehen.

      Zu Ihrer Unterstützung finden Sie am Ende dieser Seite ein selbstrechnendes unverbindliches Kalkulationsblatt für die Wertschöpfungsregel.

      Ein Positionswechsel liegt vor, wenn sich wenigstens eine Ziffer des HS-Codes des Vormaterials ohne Ursprung (erste vier Stellen der Warennummer) im Vergleich zum hergestellten Erzeugnis ändert. Vormaterialien, die bereits den präferenziellen Ursprung haben (zum Beispiel Lieferantenerklärung liegt vor), müssen keinen Positionswechsel machen.

      Zu Ihrer Unterstützung finden Sie am Ende dieser Seite ein selbstrechnendes unverbindliches Kalkulationsblatt für den Positionswechsel.

      Sofern die Vormaterialien ohne Ursprung mehr als Minimalbehandlungen erfahren, erlaubt die Toleranzregel abweichend eine Mitverwendung solcher Materialien, wenn der Gesamtwert 10 Prozent des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet

      Bei der Ursprungsregel doppelter Positionswechsel geht es hauptsächlich um Textilerzeugnisse der Kapitel 50-63 des Harmonisierten Systems.

      Kombination aus Wertschöpfungsregel und Positionswechsel ist, wie der Name zeigt, eine Kombination aus beidem.

      Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne jederzeit an Ihre IHK vor Ort wenden. Diese finden Sie über den IHK-Finder.

      Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hinterlegten Informationen übernehmen wir keine Gewähr.

    • Interaktiver Beratungsablauf - Mitarbeiterentsendung ins Ausland
      Finden Sie heraus, was Sie bei der Mitarbeiterentsendung ins Ausland aus sozialversicherungsrechtlicher Perspektive beachten müssen. Darüber hinaus können arbeitsrechtliche wie steuerrechtliche Anforderungen zu beachten sein.

      A. Es handelt sich um ...

      Entsendung
      Der Arbeitsvertrag mit dem deutschen Arbeitgeber wird weiter vollzogen, nur eben im Ausland. Dann tritt neben den weiterhin „aktiven“ Arbeitsvertrag ein zusätzlicher ergänzender Vertrag - der Entsendungsvertrag. Der Entsendevertrag regelt die finanziellen und sonstigen Einzelheiten des Auslandseinsatzes. Bei dieser Form der Auslandstätigkeit, der Entsendung, bleibt der deutsche Arbeitgeber zuständig für die Gehaltsabrechnung, die Gehaltszahlungen und meistens auch für die fachlichen Weisungen, selbst wenn der entsandte Arbeitnehmer in den Betrieb einer ausländischen Tochterfirma oder in den Betrieb einer ausländischen Niederlassung eingebunden ist.
      Versetzung
      Eine andere rechtliche Grundlage der Auslandsentsendung bzw. Auslandstätigkeit ist die Versetzung zu einem ausländischen Tochterunternehmen des Arbeitgebers. In diesem Fall wechselt der Arbeitnehmer für die Dauer des Auslandseinsatzes den Arbeitgeber. An die Stelle des deutschen Mutterunternehmens tritt das ausländische Tochterunternehmen als Arbeitgeber. Trotzdem behält der Arbeitnehmer - selbstverständlich - seine vertragliche Anbindung an seinen bisherigen deutschen Arbeitgeber, nur dass das mit diesem bestehende Arbeitsverhältnis ruhend gestellt wird.

      Bei dieser Variante der Auslandstätigkeit, der Versetzung, werden daher zwei Verträge geschlossen, nämlich ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag mit dem ausländischen Tochterunternehmen des deutschen Arbeitgebers („Versetzungsvertrag“), und eine Ruhensvereinbarung mit dem deutschen Arbeitgeber.

      Die Ruhensvereinbarung stellt klar, dass für die Dauer des Auslandseinsatzes der deutsche Arbeitsvertrag nicht vollzogen wird, d.h. ruht, und erst wieder mit dem Ende des Auslandseinsatzes aktiviert wird.
      Dienstreise
      Davon zu unterscheiden ist die nur vorübergehende Dienstleistungserbringung im Ausland wie für Montagen oder Reparaturen. Wenn ein Unternehmen beispielsweise einen Vertrag mit Geschäftspartnern in anderen EU-Ländern hat und zur Erfüllung des Vertrags Mitarbeiter des Unternehmens für eine begrenzte Zeit (regelmäßig max. 3 Monate) in dieses Land gehen müssen, müssen Sie bestimmte Vorschriften insbesondere Meldepflichten beachten. Auch die Dienstreise stellt eine (kurzfristige) Entsendung dar.


      B. Wohin wird entsandt?

      Innerhalb der EU/EWR und der Schweiz
      Drittstaaten

      Ihre Antworten auf die Abfrage:

      Frage 1: Es handelt sich um ...

      Frage 2: Wohin wird entsandt?



      Wenn die Auslandsarbeit auf der Grundlage einer Entsendung durchgeführt wird, bleibt in aller Regel das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin anwendbar, d.h. auch für die Dauer der Auslandstätigkeit. Denn im Falle einer Entsendung bleibt der deutsche Arbeitgeber auch während der Auslandsarbeit für Lohnzahlung usw. zuständig, und die Entsendung ins Ausland ist praktisch immer zeitlich begrenzt. Dann gilt das Prinzip der Ausstrahlung des deutschen Sozialversicherungsrechts ins Ausland gemäß § 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Die Sozialversicherungspflicht bei Entsendungen in Mitgliedsstaaten der EU, in EWR-Staaten oder in die Schweiz wird durch die Verordnung 1408/71 (EWG) Nr. 1408/71 geregelt. Entsprechend entfaltet das deutsche Sozialversicherungsrecht Ausstrahlungswirkung, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Beschäftigung vom in Deutschland ansässigen Unternehmen entsendet wird. Hierfür wird als ausreichend erachtet, wenn mit dem Unternehmen weiterhin ein Arbeitsvertrag besteht und der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers gegen das entsendende Unternehmen gerichtet ist.

      Für einen in Deutschland versicherungspflichtig Beschäftigten gelten die deutschen Rechtsvorschriften bei einer vorübergehenden Beschäftigung für seinen Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat (Entsendung) im Regelfall weiter. Voraussetzung ist dabei, dass die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person keine andere entsandte Person ablöst. Mit der A1-Bescheinigung wird die Sozialversicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften während eines Arbeitseinsatzes im Ausland nachgewiesen. Zukünftig wird eine Entsendung in Staaten der EU/EWR und die Schweiz nur noch für höchstens 12 Monate bzw. im begründeten Einzelfall für 18 Monate möglich sein. Hintergrund ist die Umsetzung einer neuen EU-Richtlinie zur Arbeitnehmerentsendung. Stichtag zur Änderung der Rechtslage soll spätestens der 30. Juli 2020 sein.

      Wird die Auslandsarbeit dagegen auf der Grundlage einer Versetzung zu einem ausländischen Tochterunternehmen durchgeführt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht in aller Regel während der Dauer der Auslandstätigkeit nicht anwendbar, da der Arbeitnehmer ja dann nicht mehr in Deutschland von einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt wird, sondern im Ausland von einem dort geschäftsansässigen Arbeitgeber. In einem solchen Fall besteht allerdings die Möglichkeit, sich freiwillig in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung zu versichern.

      Innerhalb der EU/EWR und der Schweiz sind Dienstreisen kurzfristige Entsendungen. Grundsätzlich ist eine Bescheinigung A1 für jede vorübergehende Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat innerhalb der EU/EWR und der Schweiz im Voraus beim zuständigen Versicherungsträger zu beantragen. Im Sozialversicherungsrecht gibt es keine Unterscheidung zwischen einer Entsendung und einer Dienstreise. Dies bedeutet, dass für jede noch so kurze grenzüberschreitende Tätigkeit ab dem 1. Tag eine A1 Bescheinigung notwendig ist.

      Zudem sind die nationalen Melde- und Registrierungspflichten auch bei kurzfristigen grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsätzen in der EU/EWR und der Schweiz zu beachten.

      Das wesentliche Ziel der Meldepflichten im Rahmen von Mitarbeitereinsätzen in der EU ist die Einhaltung von Mindeststandards hinsichtlich:

      • Mindestlohn
      • Arbeitszeiten
      • Urlaubsregelung
      • Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz sowie
      • Bedingungen für Arbeitnehmerüberlassung

      Je nach Gastland gelten andere Melde- und Registrierungspflichten. Schauen Sie sich die Einzelheiten zu ausgewählten Ländern an unter Entsendung von Mitarbeitern.

      Nahezu alle EU-Mitgliedsstaaten haben die Anforderungen der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Entsenderichtlinie 96/71/EG in nationales Recht umgesetzt. Diese Regulierung führt zu Melde- und Registrierungspflichten auch bei kurzfristigen grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsätzen in der EU.

      Ihre Antworten auf die Abfrage:

      Frage 1: Es handelt sich um ...

      Frage 2: Wohin wird entsandt?



      Visum und Arbeitserlaubnis sind insbesondere bei Mitarbeitereinsätzen außerhalb der EU oder von Arbeitnehmern aus Drittstaaten zu beachten. Für deren Beantragung ist ausreichend Zeit einzuplanen. Zudem sollte die vertragliche Vereinbarung mit dem Mitarbeiter unter Vorbehalt der Erteilung eines Visums/einer Arbeitserlaubnis gestellt werden.

      Im Fall von Arbeitnehmereinsätzen in Drittstaaten ist grundsätzlich ein Antrag auf Feststellung einer Entsendung im Sinne der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV zu stellen.

      Wenn die Auslandsarbeit auf der Grundlage einer Entsendung durchgeführt wird, bleibt in aller Regel das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin anwendbar, d.h. auch für die Dauer der Auslandstätigkeit. Denn im Falle einer Entsendung bleibt der deutsche Arbeitgeber auch während der Auslandsarbeit für Lohnzahlung usw. zuständig, und die Entsendung ins Ausland ist praktisch immer zeitlich begrenzt. Dann gilt das Prinzip der Ausstrahlung des deutschen Sozialversicherungsrechts ins Ausland gemäß § 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Mit einigen Ländern hat Deutschland sogenannte bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen, wonach entsendete Arbeitnehmer nicht der ausländischen, sondern weiterhin nur der inländischen Sozialversicherung unterliegen.
      Zu beachten ist aber, dass diese Sozialversicherungsabkommen nicht immer alle Zweige der Sozialversicherung umfassen, sondern häufig nur die Renten- oder Krankenversicherung. Sofern ein Zweig nicht erfasst ist, gelten die jeweiligen nationalen Regelungen.

      Übersicht Länder mit Sozialversicherungsabkommen

      Wird die Auslandsarbeit dagegen auf der Grundlage einer Versetzung zu einem ausländischen Tochterunternehmen durchgeführt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht in aller Regel während der Dauer der Auslandstätigkeit nicht anwendbar, da der Arbeitnehmer ja dann nicht mehr in Deutschland von einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt wird, sondern im Ausland von einem dort geschäftsansässigen Arbeitgeber. In einem solchen Fall besteht allerdings die Möglichkeit, sich freiwillig in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung zu versichern.

      Bei Dienstreisen sind die Visavorschriften des jeweiligen Gastlandes zu berücksichtigen.

    • Interaktiver Beratungsablauf - US-Exportkontrollrecht
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  • Podcasts
    • Folge 3 - Der Brexit und Fragen zu Zoll und Warenverkehr 12/2020
    • Zum 1. Januar 2021 wird der Brexit fühlbare Realität. Das Vereinigte Königreich wird zum Drittland, eine neue Zollgrenze entsteht wieder in Europa. Welche Konsequenzen das für die Wirtschaftsbeziehungen und den Warenverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich haben wird und welchen Aufwand das verursacht, diese Fragen wird von uns näher beleuchtet.
      Im dritten Außenwirtschaftspodcast informiert Zollexperte Marc Bauer, Leiter des Referats Internationaler Warenverkehr, über aktuelle Entwicklungen und gibt Praxistipps, was Unternehmen in den nächsten Wochen unbedingt zu beachten haben.
      Durch das Gespräch führt Syndikusrechtsanwältin und Leiterin des Referats Internationales Wirtschaftsrecht und Handelspolitik, Frau Silke Helmholz.

      Stand: Dezember 2020



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    • Folge 2 - Aktuelle Entwicklungen im Maschinen- und Anlagenbau 11/2020
    • Im zweiten Podcast des Referats Länder und Märkte der IHK Region Stuttgart informiert der Bereich Branchen International im Gespräch mit Frau Dr. Astrid Engels, Referentin für Außenwirtschaft und Vertrieb beim Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) Baden-Württemberg, über aktuelle Entwicklungen im Maschinen- und Anlagenbau und die damit verbundenen Auswirkungen auf Auslandsmärkte. Insbesondere wird beleuchtet, welche Folgen die Corona-Pandemie bisher auf die Branche hatte und welche Trends für das kommende Jahr zu erwarten sind. Durch das Gespräch führt Frau Ulrike Modery, Länderreferentin im Bereich Branchen International.

      Stand: November 2020



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    • Folge 1 – Aktuelle Entwicklungen zum Brexit 09/2020
    • Das Referat Internationales Wirtschaftsrecht der IHK Region Stuttgart informiert in einem Podcast über die aktuelle Entwicklung des Brexit und die Folgen für Unternehmen. Ein besonderer Fokus wird dabei auf die handelspolitischen und rechtlichen Auswirkungen des Brexit gelegt. Im Podcast berichten Referatsleiterin Frau Silke Helmholz, Referent Matthias Führich und Rechtsreferendarin Frau Anna Belkaceme.

      Stand: September 2020



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  • US-Exportkontrollrecht
    • Erklärvideo zum Beratungsablauf
    • Interaktiver Beratungsablauf
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    • Gutachten
  • Voting
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    • Webinar: Zoll im Quadrat - Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht 2020/2021 am 11. Januar 2021, 08:45 bis 12:30 Uhr
    • Vielen Dank für Ihre Teilnahme an dem Webinar Zoll im Quadrat - Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht 2020/2021 am 11. Januar 2021, 08:45 bis 12:30 Uhr. Wir freuen uns auf Ihr Feedback zu der Veranstaltung!




      Wurden Ihre Erwartungen erfüllt?

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      War der Vortrag praxisbezogen bzw. verwertbar?

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      Wie war die Zeiteinteilung?

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    • Webinar: Zoll im Quadrat - Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht 2020/2021 am 12. Januar 2021, 08:45 bis 12:30 Uhr
    • Vielen Dank für Ihre Teilnahme an dem Webinar: Zoll im Quadrat - Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht 2020/2021 am 12. Januar 2021, 08:45 bis 12:30 Uhr. Wir freuen uns auf Ihr Feedback zu der Veranstaltung! Vielen Dank!


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    • Webinar: Zoll im Quadrat - Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht 2020/2021 am 13. Januar 2021, 08:45 bis 12:30 Uhr
    • Vielen Dank für Ihre Teilnahme an dem Webinar: Zoll im Quadrat - Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht 2020/2021 am 13. Januar, 08:45 - 12:30 Uhr. Wir freuen uns auf Ihr Feedback! Vielen Dank!


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    • Webinar: Zoll im Quadrat - Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht 2020/2021 am 15. Januar 2021, 08:45 bis 12:30 Uhr
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  • Ansprechpartner
  • Tassilo Zywietz

    Steering Committee

    +49 (0)711 2005-1231

    tassilo.zywietz@stuttgart.ihk.de

    Melanie Vogelbach

    Steering Committee

    Leiterin des Bereichs Internationale Wirtschaftspolitik, Außenwirtschaftsrecht (DIHK)

    +49 30 20308-2310

    vogelbach.melanie@dihk.de

    Marlene Schuppel

    Projektleiterin

    +49 (0)711 2005-1396

    marlene.schuppel@ihk-exportakademie.de

    Matthias Kruse

    regionaler Ansprechpartner (Baden-Württemberg)

    +49 (0)621 1709-220

    matthias.kruse@rhein-neckar.ihk24.de

    Frank Dollendorf

    regionaler Ansprechpartner (Bayern)

    +49 (0)89 5116-1368

    frank.dollendorf@muenchen.ihk.de

    Sami Bettaieb

    regionaler Ansprechpartner (Berlin)

    +49 (0)30 31510-241

    sami.bettaieb@berlin.ihk.de

    Olivia Liebert

    regionaler Ansprechpartner (Brandenburg)

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    olivia.liebert@ihk-potsdam.de

    Volkmar Herr

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    +49 (0) 40 36138-253

    heinzwerner.dickmann@hk24.de

    Dr. Jürgen Ratzinger

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    +49 (0)69 2197-1211

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    Tilman Brunner und Felix Jahn

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    +49 (0)511-3107-201 und +49 (0)441 2220-400

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    Alexander Hoeckle

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    alexander.hoeckle@koeln.ihk.de

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    +49 (0)0381 338-200

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    Oliver Groll

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    oliver.groll@saarland.ihk.de

    Barbara Hofmann

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    +49 (0)391 5693-149

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    Werner Koopmann

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    +49 (0)451 6006 240

    koopmann@ihk-luebeck.de

    Mark Bremer

    regionaler Ansprechpartner (Thüringen)

    +49 (0)361 3484-200

    bremer@erfurt.ihk.de

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  • HK Handelskammer Hamburg
    IHK Aschaffenburg
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    IHK Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg
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    IHK Frankfurt am Main
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    IHK für Oberfranken Bayreuth
    IHK für Ostfriesland und Papenburg
    IHK für Rheinhessen
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    IHK Halle-Dessau
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    Niedersächsischer Industrie- und Handelskammertag
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