Verpflichtung zur Zahlung von Einfuhr (ggf. auch Ausfuhr) Abgaben;
entsteht bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit der Annahme der Zollanmeldung (Artikel 201 ZK), sonst zum Zeitpunkt einer möglichen Verfehlung (vorschriftwidriges Verbringen, Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung, Pflichtverletzung, Artikel 202 - 204 ZK).