ist diejenige Stelle, bei der ein Ausfuhrverfahren beginnt. Die Zollanmeldung/Ausfuhranmeldung muss an der Ausfuhrzollstelle vorgelegt werden und die Waren zur Überführung in das Ausfuhrverfahren müssen an einem von der Zollstelle bestimmten Ort gestellt werden.
Grundsätzlich fungiert die örtliche Zollstelle am Sitz von Ausführenden als Ausfuhrzollstelle. Jedoch haben Anmeldende das Wahlrecht, die Ausfuhranmeldung auch bei der Zollstelle am Ort des Verpackens oder Verladens der zur Ausfuhr bestimmten Ware vorzulegen. In Ausnahmefällen kann die Ausfuhranmeldung auch an einer anderen Zollstelle abgegeben werden - Voraussetzungen dafür ist die Genehmigung des zuständigen Hauptzollamtes und Zustimmung der anderen Zollstelle.