Ausgestaltung der aktiven Veredelung, bei der die für die Veredelung bestimmten Nichtgemeinschaftswaren zunächst in den zollrechtlich freien Verkehr unter Erhebung der Einfuhrabgaben überführt werden. Die Einfuhrabgaben werden dann auf Antrag erstattet oder erlassen, wenn die Waren in Form von Veredelungserzeugnissen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden.