Zinsen, die auf Zollschuldbeträge erhoben werden, die im Rahmen eines Verfahrens der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung bei einer anschließenden Überführung der Waren in den freien Verkehr entstehen, dienen dazu, den ungerechtfertigt erlangten finanziellen Vorteil durch die spätere Entstehung der Zollschuld auszugleichen.