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      Zollgebiet

      Die nachfolgend aufgeführten Gebiete gehören zwar zum Zollgebiet der EU, aber nicht zum Steuergebiet für Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuern. Bei der Einreise aus diesen Gebieten gelten daher ebenfalls die zollrechtlichen Bestimmungen für die Rückkehr aus einem Nicht-EU-Staat. Bei Überschreitung der Freigrenzen werden jedoch nur die Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern erhoben:


      die britischen Kanalinseln, die Überseedepartements Frankreichs (Martinique, Mayotte, Guadeloupe, Réunion, Französisch-Guayana und Saint-Martin), die Kanarischen Inseln, Campione d'Italia sowie der zu Italien gehörende Teil des Luganer Sees zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio, die Ålandinseln, der Berg Athos in Griechenland.

      Autorin: Fabienne Reiff, IHK Region Stuttgart



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