Rechtswirksame Entscheidung der Zollbehörde in Bezug auf eine abgegebene Zollanmeldung, sie erfolgt, sobald die Waren gestellt worden sind, die Anmeldung nach vorgeschriebenem Muster und mit den erforderlichen Dokumenten abgegeben bzw. übermittelt wurde und keine Nichtannahmegründe vorliegen, von einer bloßen Entgegennahme der Zollanmeldung zu unterscheiden, maßgebender Zeitpunkt für alle Rechtsfolgen, die mit der Inanspruchnahme des beantragten Zollverfahrens zusammenhängen, z.B. die Zollschuldentstehung.