Ursprungserklärungen machen Aussagen zum präferenziellen Ursprung von Waren mit einem Wert von bis 6.000 Euro und können ohne Mitwirkung der Zollverwaltung ausgestellt werden. Damit gehören sie zu den nicht-förmlichen Präferenznachweisen.
Sie werden abhängig vom Empfangsland in einem bestimmten Wortlaut auf der Rechnung formuliert und müssen handschriftlich unterschrieben werden. Ursprungserklärungen können auch ausgestellt werden, wenn der Warenwert 6.000 Euro übersteigt und damit die Warenverkehrsbescheinigung ersetzen. Voraussetzung dafür ist, dass dem exportierenden Unternehmen die Vereinfachung "Ermächtigte*r Ausführer*in" bewilligt worden ist, oder es "Registrierte*r Exporteur*in" ist.