Eingeführte Waren müssen innerhalb bestimmter Fristen einer der nachfolgenden zollrechtlichen Bestimmungen zugeführt werden:
•die Überführung in ein Zollverfahren
•Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager
•Wiederausfuhr
•Vernichtung oder Zerstörung
•Aufgabe zugunsten der Staatskasse.
Autor: Oliver Falk, IHK Rhein-Neckar