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      Gemeinsame Lagerung

      Mischung von Nichtgemeinschaftswaren und Gemeinschaftswaren im Zolllagerverfahren kann zugelassen werden, sofern eine jederzeitige Feststellung des jeweiligen zollrechtlichen Status nicht möglich ist (z. B. bei Flüssigkeiten); Waren in gemeinsamer Lagerung müssen zum selben achtstelligen KN-Code gehören sowie dieselben Handelsqualifikationen und dieselben technischen Merkmale besitzen.


      Autor: Oliver Falk, IHK Rhein-Neckar


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