Mischung von Nichtgemeinschaftswaren und Gemeinschaftswaren im Zolllagerverfahren kann zugelassen werden, sofern eine jederzeitige Feststellung des jeweiligen zollrechtlichen Status nicht möglich ist (z. B. bei Flüssigkeiten); Waren in gemeinsamer Lagerung müssen zum selben achtstelligen KN-Code gehören sowie dieselben Handelsqualifikationen und dieselben technischen Merkmale besitzen.