Von einer Entsendung spricht man grundsätzlich dann, wenn Mitarbeitende für längere Zeit, in der Regel zwischen 2 und 4 Jahren, ins Ausland gesandt werden.
Die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs bringt es mit sich, dass Leistungen nicht nur im Inland, sondern grenzüberschreitend erbracht werden. Rechtlich gesehen ist bei einer Auslandstätigkeit wie folgt zu unterscheiden:
Von einer Entsendung spricht man grundsätzlich dann, wenn Mitarbeitende für längere Zeit, in der Regel zwischen 2 und 4 Jahren, ins Ausland gesandt werden. Kennzeichnend für eine Entsendung ist, dass Mitarbeitende in die ausländische Arbeitsorganisation eingegliedert werden und dem Weisungsrecht des ausländischen Arbeitgebers unterstehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis bestehen bleibt, aber ruht und nach Rückkehr wieder auflebt. In juristischer Hinsicht sind bei der Entsendungsstruktur verschiedene Varianten denkbar: Entweder wird der Arbeitsvertrag mit dem deutschen Arbeitgeber weiter vollzogen, örtlich gesehen eben nur im Ausland oder es erfolgt die Versetzung zu einem ausländischen Tochterunternehmen. Im ersten Fall tritt neben den weiterhin geltenden deutschen Arbeitsvertrag als ergänzender Vertrag der Entsendungsvertrag. In der zweiten Variante wechselt der/die Arbeitnehmer*in für die Dauer des Auslandseinsatzes den Arbeitgebenden. In dieser Variante werden meist zwei Verträge geschlossen: Ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag mit dem Auslandsarbeitgeber und in der Regel eine Ruhensvereinbarung mit dem deutschen Arbeitgeber.
Davon zu unterscheiden ist die nur vorübergehende Dienstleistungserbringung im Ausland wie für Montagen oder Reparaturen. Wenn ein Unternehmen beispielsweise einen Vertrag mit Geschäftspartner*innen in anderen EU-Ländern hat und zur Erfüllung des Vertrags Mitarbeitende des Unternehmens für eine begrenzte Zeit in dieses Land gehen müssen, müssen Sie bestimmte Vorschriften insbesondere Meldepflichten beachten.